Regelbedarf

Die Regelbedarfe decken laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab und umfassen Kosten für:

  • Ernährung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Bekleidung
  • Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser)
  • Telefon/Internet
  • Teilhabe am kulturellen Leben
  • Bedürfnisse des täglichen Lebens

Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bilden mit ihren im Haushalt lebenden Eltern oder einem Elternteil gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, bilden für sich allein eine eigene Bedarfsgemeinschaft und müssen deshalb einen eigenen Antrag stellen.

 

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Regelbedarf monatlich für:

  • Alleinstehende,
  • Alleinerziehende oder
  • Volljährige, deren Partner/Partnerin minderjährig ist
  • Volljährige, deren Partner/Partnerin inhaftiert ist
  • Volljährige, deren Partner/Partnerin in einem Pflegeheim lebt
  • Volljährige, die mit Partner/Partnerin aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnte

502,00 Euro

Regelbedarfsstufe 1
  • Volljährige Partner/Partnerin, soweit die oben genannten Ausnahmen nicht greifen

451,00 Euro (pro Person)

Regelbedarfsstufe 2
  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
    ohne Zustimmung des kommunalen Trägers umziehen

402,00 Euro

Regelbedarfsstufe 3
  • Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Minderjährige Partner/Partnerin

420,00 Euro

Regelbedarfsstufe 4
  • Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

348,00 Euro

Regelbedarfsstufe 5
  •  Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

318,00 Euro

Regelbedarfsstufe 6

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich, bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

Nach oben scrollen