Wohnen
Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?
Wenn Sie Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, übernimmt das Jobcenter Region Hannover die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Unterkunftskosten setzen sich aus der Kaltmiete und den Betriebskosten (Nebenkosten) zusammen. Heizkosten werden gesondert übernommen.
Zu den Betriebskosten (Nebenkosten) gehören beispielsweise:
- Wasser/Abwasser
- Müllabfuhr, Straßenreinigung
- Schornsteinreinigung
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
Welche Kosten übernehmen wir nicht?
Nicht zu den Nebenkosten gehören die Kosten für den Telefonanschluss und den Kabelanschluss, in der Regel auch nicht die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz. Die Haushaltsenergie (Strom für Elektrogeräte, Licht, etc.) gehört ebenfalls nicht zum Bedarf der Unterkunft, sondern ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Wohneigentum
Auch wenn Sie eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus bewohnen, kann das Jobcenter die damit verbundenen Kosten in angemessener Höhe übernehmen. Dazu gehören:
- angemessene Zinsen auf Hypotheken
- Grundsteuer
- Wohngebäudeversicherung
- Erbbauzins
- bestimmte weitere Nebenkosten
Aber: Tilgungsraten können grundsätzlich nicht übernommen werden, denn sie dienen dem Vermögensaufbau!
Mietobergrenzen
Seit 1. Juli 2026 gelten in der Region Hannover folgende Höchstgrenzen für eine angemessene Wohnung:
| 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere Person | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Hannover | 499,00 Euro | 634,00 Euro | 755,00 Euro | 901,00 Euro | 1022,00 Euro | 125,00 Euro |
| Barsinghausen | 455,00 Euro | 580,00 Euro | 668,00 Euro | 730,00 Euro | 862,00 Euro | 90,00 Euro |
| Burgdorf | 484,00 Euro | 554,00 Euro | 670,00 Euro | 771,00 Euro | 852,00 Euro | 100,00 Euro |
| Burgwedel | 488,00 Euro | 561,00 Euro | 740,00 Euro | 816,00 Euro | 877,00 Euro | 93,00 Euro |
| Garbsen | 512,00 Euro | 609,00 Euro | 719,00 Euro | 828,00 Euro | 972,00 Euro | 88,00 Euro |
| Gehrden | 429,00 Euro | 564,00 Euro | 639,00 Euro | 764,00 Euro | 996,00 Euro | 88,00 Euro |
| Hemmingen | 462,00 Euro | 591,00 Euro | 730,00 Euro | 880,00 Euro | 896,00 Euro | 100,00 Euro |
| Isernhagen | 490,00 Euro | 621,00 Euro | 790,00 Euro | 888,00 Euro | 948,00 Euro | 108,00 Euro |
| Laatzen | 477,00 Euro | 607,00 Euro | 700,00 Euro | 824,00 Euro | 940,00 Euro | 103,00 Euro |
| Langenhagen | 474,00 Euro | 600,00 Euro | 710,00 Euro | 874,00 Euro | 966,00 Euro | 123,00 Euro |
| Lehrte | 462,00 Euro | 557,00 Euro | 650,00 Euro | 788,00 Euro | 888,00 Euro | 87,00 Euro |
| Neustadt a. Rbg. | 436,00 Euro | 520,00 Euro | 620,00 Euro | 750,00 Euro | 809,00 Euro | 81,00 Euro |
| Pattensen | 436,00 Euro | 521,00 Euro | 667,00 Euro | 829,00 Euro | 800,00 Euro | 86,00 Euro |
| Ronnenberg | 424,00 Euro | 605,00 Euro | 696,00 Euro | 800,00 Euro | 965,00 Euro | 91,00 Euro |
| Seelze | 426,00 Euro | 561,00 Euro | 661,00 Euro | 757,00 Euro | 897,00 Euro | 99,00 Euro |
| Sehnde | 405,00 Euro | 533,00 Euro | 644,00 Euro | 854,00 Euro | 952,00 Euro | 94,00 Euro |
| Springe | 414,00 Euro | 511,00 Euro | 610,00 Euro | 709,00 Euro | 829,00 Euro | 81,00 Euro |
| Uetze | 415,00 Euro | 567,00 Euro | 600,00 Euro | 632,00 Euro | 709,00 Euro | 77,00 Euro |
| Wedemark | 472,00 Euro | 580,00 Euro | 691,00 Euro | 820,00 Euro | 903,00 Euro | 108,00 Euro |
| Wennigsen | 420,00 Euro | 516,00 Euro | 675,00 Euro | 770,00 Euro | 780,00 Euro | 99,00 Euro |
| Wunstorf | 422,00 Euro | 560,00 Euro | 697,00 Euro | 794,00 Euro | 931,00 Euro | 88,00 Euro |
In diesen Beträgen sind die Betriebskosten (Nebenkosten, ohne Heizkosten) bereits enthalten.
Höchstgrenze der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
Die entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden auch dann vollständig übernommen, wenn zwar einer der Werte für die angemessene Höhe überschritten wird, aber die Aufwendungen insgesamt unterhalb der Summe dieser Höchstgrenzen liegen.
Und wenn die tatsächlichen Mietkosten höher sind?
Während einer sogenannten Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, in dem Sie erstmals Leistungen beziehen, werden Ihre Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Jedoch ist die Anerkennung der tatsächlichen Kosten – auch in der Karenzzeit - auf den eineinhalbfachen Wert des als angemessen erachteten Unterkunftsbedarfes begrenzt. Nur im Ausnahmefall, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen, können höhere Aufwendungen anerkannt werden.
Wenn Sie in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt wohnen, in dem die sogenannte Mietpreisbremse gilt, wird zudem geprüft, ob Ihre Miete die zulässige Miethöhe übersteigt. In diesem Fall informiert das Jobcenter Sie zum weiteren Vorgehen.
Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter dann in jedem Fall, ob es Ihnen zumutbar ist, Ihre Kosten innerhalb einer (unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation) vorgegebenen Frist zu senken.
Etwas anderes gilt, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann verbleibt es bei Übernahme der Unterkunftskosten in angemessener Höhe.
Energetisch sanierter Wohnraum
Falls Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft die Mietobergrenze übersteigen, kann für Sie ein Zuschlag auf die Mietobergrenze gewährt werden, wenn Sie in einem energetisch sanierten Wohnraum wohnen, das heißt, dass in ihrem Haus oder ihrer Wohnung durch bauliche Maßnahmen (zum Beispiel Dämmung, Isolierung) der Energiebedarf gesenkt wurde. Den energetischen Zustand Ihres Wohnraumes können Sie dem Energieausweis entnehmen. Bitte wenden Sie sich bezüglich des Energieausweises an Ihre/n Vermieter/in.
Für die Gewährung eines Zuschlages zur Mietobergrenze sind unterschiedliche Beträge vorgesehen, da energetische Sanierungsmaßnahmen in sehr unterschiedlichen Ausmaßen vorgenommen werden können. Für die Zuordnung zu den entsprechenden Bonusstufen (I – III) werden die folgenden Grenzwerte des Endenergiebedarfes (dem Energieausweis zu entnehmen) zugrunde gelegt:
- Bonusstufe III (60 Cent/m²): Endenergiebedarf von weniger als 60 kWh/m² im Jahr
- Bonusstufe II (45 Cent/m²): Endenergiebedarf von 60,1 bis 90 kWh/m² im Jahr
- Bonusstufe I (30 Cent/m²): Endenergiebedarf von 90,1 bis 120 kWh/m² im Jahr
Liegt der Endenergiebedarf trotz baulicher Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs oberhalb von 120 kWh/m², wird kein Zuschlag gewährt.
Sofern nicht der vollständige Zuschlag zur Deckung der tatsächlichen Mietkosten benötigt wird, erfolgt die Gewährung ausschließlich in Höhe des tatsächlichen Bedarfes.
Wichtige Informationen finden Sie auch in unserem Flyer "Wohnen und Umzug".

