Wohnen
Mietobergrenzen
Seit 1. Juli 2026 gelten in der Region Hannover folgende Höchstgrenzen für eine angemessene Wohnung:
| 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere Person | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Hannover | 499,00 Euro | 634,00 Euro | 755,00 Euro | 901,00 Euro | 1022,00 Euro | 125,00 Euro |
| Barsinghausen | 455,00 Euro | 580,00 Euro | 668,00 Euro | 730,00 Euro | 862,00 Euro | 90,00 Euro |
| Burgdorf | 484,00 Euro | 554,00 Euro | 670,00 Euro | 771,00 Euro | 852,00 Euro | 100,00 Euro |
| Burgwedel | 488,00 Euro | 561,00 Euro | 740,00 Euro | 816,00 Euro | 877,00 Euro | 93,00 Euro |
| Garbsen | 512,00 Euro | 609,00 Euro | 719,00 Euro | 828,00 Euro | 972,00 Euro | 88,00 Euro |
| Gehrden | 429,00 Euro | 564,00 Euro | 639,00 Euro | 764,00 Euro | 996,00 Euro | 88,00 Euro |
| Hemmingen | 462,00 Euro | 591,00 Euro | 730,00 Euro | 880,00 Euro | 896,00 Euro | 100,00 Euro |
| Isernhagen | 490,00 Euro | 621,00 Euro | 790,00 Euro | 888,00 Euro | 948,00 Euro | 108,00 Euro |
| Laatzen | 477,00 Euro | 607,00 Euro | 700,00 Euro | 824,00 Euro | 940,00 Euro | 103,00 Euro |
| Langenhagen | 474,00 Euro | 600,00 Euro | 710,00 Euro | 874,00 Euro | 966,00 Euro | 123,00 Euro |
| Lehrte | 462,00 Euro | 557,00 Euro | 650,00 Euro | 788,00 Euro | 888,00 Euro | 87,00 Euro |
| Neustadt a. Rbg. | 436,00 Euro | 520,00 Euro | 620,00 Euro | 750,00 Euro | 809,00 Euro | 81,00 Euro |
| Pattensen | 436,00 Euro | 521,00 Euro | 667,00 Euro | 829,00 Euro | 800,00 Euro | 86,00 Euro |
| Ronnenberg | 424,00 Euro | 605,00 Euro | 696,00 Euro | 800,00 Euro | 965,00 Euro | 91,00 Euro |
| Seelze | 426,00 Euro | 561,00 Euro | 661,00 Euro | 757,00 Euro | 897,00 Euro | 99,00 Euro |
| Sehnde | 405,00 Euro | 533,00 Euro | 644,00 Euro | 854,00 Euro | 952,00 Euro | 94,00 Euro |
| Springe | 414,00 Euro | 511,00 Euro | 610,00 Euro | 709,00 Euro | 829,00 Euro | 81,00 Euro |
| Uetze | 415,00 Euro | 567,00 Euro | 600,00 Euro | 632,00 Euro | 709,00 Euro | 77,00 Euro |
| Wedemark | 472,00 Euro | 580,00 Euro | 691,00 Euro | 820,00 Euro | 903,00 Euro | 108,00 Euro |
| Wennigsen | 420,00 Euro | 516,00 Euro | 675,00 Euro | 770,00 Euro | 780,00 Euro | 99,00 Euro |
| Wunstorf | 422,00 Euro | 560,00 Euro | 697,00 Euro | 794,00 Euro | 931,00 Euro | 88,00 Euro |
In diesen Beträgen sind die Betriebskosten (Nebenkosten, ohne Heizkosten) bereits enthalten.
Und wenn die tatsächlichen Mietkosten höher sind?
Während einer sogenannten Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, in dem Sie erstmals Leistungen beziehen, werden Ihre Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Jedoch ist die Anerkennung der tatsächlichen Kosten – auch in der Karenzzeit - auf den eineinhalbfachen Wert des als angemessen erachteten Unterkunftsbedarfes begrenzt. Nur im Ausnahmefall, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen, können höhere Aufwendungen anerkannt werden.
Wenn Sie in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt wohnen, in dem die sogenannte Mietpreisbremse gilt, wird zudem geprüft, ob Ihre Miete die zulässige Miethöhe übersteigt. In diesem Fall informiert das Jobcenter Sie zum weiteren Vorgehen.
Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter dann in jedem Fall, ob es Ihnen zumutbar ist, Ihre Kosten innerhalb einer (unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation) vorgegebenen Frist zu senken.
Etwas anderes gilt, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann verbleibt es bei Übernahme der Unterkunftskosten in angemessener Höhe.
Energetisch sanierter Wohnraum
Falls Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft die Mietobergrenze übersteigen, kann für Sie ein Zuschlag auf die Mietobergrenze gewährt werden, wenn Sie in einem energetisch sanierten Wohnraum wohnen, das heißt, dass in ihrem Haus oder ihrer Wohnung durch bauliche Maßnahmen (zum Beispiel Dämmung, Isolierung) der Energiebedarf gesenkt wurde. Den energetischen Zustand Ihres Wohnraumes können Sie dem Energieausweis entnehmen. Bitte wenden Sie sich bezüglich des Energieausweises an Ihre/n Vermieter/in.
Für die Gewährung eines Zuschlages zur Mietobergrenze sind unterschiedliche Beträge vorgesehen, da energetische Sanierungsmaßnahmen in sehr unterschiedlichen Ausmaßen vorgenommen werden können. Für die Zuordnung zu den entsprechenden Bonusstufen (I – III) werden die folgenden Grenzwerte des Endenergiebedarfes (dem Energieausweis zu entnehmen) zugrunde gelegt:
- Bonusstufe III (60 Cent/m²): Endenergiebedarf von weniger als 60 kWh/m² im Jahr
- Bonusstufe II (45 Cent/m²): Endenergiebedarf von 60,1 bis 90 kWh/m² im Jahr
- Bonusstufe I (30 Cent/m²): Endenergiebedarf von 90,1 bis 120 kWh/m² im Jahr
Liegt der Endenergiebedarf trotz baulicher Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs oberhalb von 120 kWh/m², wird kein Zuschlag gewährt.
Sofern nicht der vollständige Zuschlag zur Deckung der tatsächlichen Mietkosten benötigt wird, erfolgt die Gewährung ausschließlich in Höhe des tatsächlichen Bedarfes.
