Wohnen

Mietobergrenzen

Seit 1. Juli 2026 gelten in der Region Hannover folgende Höchstgrenzen für eine angemessene Wohnung:

 1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere Person
Hannover499,00 Euro634,00 Euro755,00 Euro901,00 Euro1022,00 Euro125,00 Euro
Barsinghausen455,00 Euro580,00 Euro668,00 Euro730,00 Euro862,00 Euro90,00 Euro
Burgdorf484,00 Euro554,00 Euro670,00 Euro771,00 Euro852,00 Euro100,00 Euro
Burgwedel488,00 Euro561,00 Euro740,00 Euro816,00 Euro877,00 Euro93,00 Euro
Garbsen512,00 Euro609,00 Euro719,00 Euro828,00 Euro972,00 Euro88,00 Euro
Gehrden429,00 Euro564,00 Euro639,00 Euro764,00 Euro996,00 Euro88,00 Euro
Hemmingen462,00 Euro591,00 Euro730,00 Euro880,00 Euro896,00 Euro100,00 Euro
Isernhagen490,00 Euro621,00 Euro790,00 Euro888,00 Euro948,00 Euro108,00 Euro
Laatzen477,00 Euro607,00 Euro700,00 Euro824,00 Euro940,00 Euro103,00 Euro
Langenhagen474,00 Euro600,00 Euro710,00 Euro874,00 Euro966,00 Euro123,00 Euro
Lehrte462,00 Euro557,00 Euro650,00 Euro788,00 Euro888,00 Euro87,00 Euro
Neustadt a. Rbg.436,00 Euro520,00 Euro620,00 Euro750,00 Euro809,00 Euro81,00 Euro
Pattensen436,00 Euro521,00 Euro667,00 Euro829,00 Euro800,00 Euro86,00 Euro
Ronnenberg424,00 Euro605,00 Euro696,00 Euro800,00 Euro965,00 Euro91,00 Euro
Seelze426,00 Euro561,00 Euro661,00 Euro757,00 Euro897,00 Euro99,00 Euro
Sehnde405,00 Euro533,00 Euro644,00 Euro854,00 Euro952,00 Euro94,00 Euro
Springe414,00 Euro511,00 Euro610,00 Euro709,00 Euro829,00 Euro81,00 Euro
Uetze415,00 Euro567,00 Euro600,00 Euro632,00 Euro709,00 Euro77,00 Euro
Wedemark472,00 Euro580,00 Euro691,00 Euro820,00 Euro903,00 Euro108,00 Euro
Wennigsen420,00 Euro516,00 Euro675,00 Euro770,00 Euro780,00 Euro99,00 Euro
Wunstorf422,00 Euro560,00 Euro697,00 Euro794,00 Euro931,00 Euro88,00 Euro

In diesen Beträgen sind die Nebenkosten (ohne Heizkosten) bereits enthalten.

Hinweis zur Möglichkeit der Gewährung eines Zuschlags auf die neuen Mietobergrenzen ab dem 1.Juni 2013 bei energetisch saniertem Wohnraum:

Falls Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft die Mietobergrenze übersteigen, kann für Sie ein Zuschlag auf die Mietobergrenze gewährt werden, wenn Sie in einem energetisch sanierten Wohnraum wohnen, das heißt, dass in ihrem Haus oder ihrer Wohnung durch bauliche Maßnahmen (z. B. Dämmung, Isolierung) der Energiebedarf gesenkt wurde. Den energetischen Zustand Ihres Wohnraumes können Sie dem Energieausweis entnehmen. Bitte wenden Sie sich bezüglich des Energieausweises an Ihre/n Vermieter/in.

Für die Gewährung eines Zuschlages zur Mietobergrenze sind unterschiedliche Beträge vorgesehen, da energetische Sanierungsmaßnahmen in sehr unterschiedlichen Ausmaßen vorgenommen werden können. Für die Zuordnung zu den entsprechenden Bonusstufen (I – III) werden die folgenden Grenzwerte des Endenergiebedarfes (dem Energieausweis zu entnehmen) zugrunde gelegt:

  • Bonusstufe III (60 Cent/m²): Endenergiebedarf von weniger als 60 kWh/m² im Jahr
  • Bonusstufe II (45 Cent/m²): Endenergiebedarf von 60,1 bis 90 kWh/m² im Jahr
  • Bonusstufe I (30 Cent/m²): Endenergiebedarf von 90,1 bis 120 kWh/m² im Jahr

Liegt der Endenergiebedarf trotz baulicher Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs oberhalb von 120 kWh/m², wird kein Zuschlag gewährt.

 

Maximal werden, sofern Ihr Wohnraum die o.g. Voraussetzungen erfüllt, folgende Zuschläge anhand der für die Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft als angemessen geltenden Wohnungsgröße berücksichtigt:
 

 

Bonusstufe I

Bonusstufe II

Bonusstufe III

1 Person (50 qm)

15,00 Euro

22,50 Euro

30,00 Euro

2 Personen (60 qm)

18,00 Euro

27,00 Euro

36,00 Euro

3 Personen (75 qm)

22,50 Euro

33,75 Euro

45,00 Euro

4 Personen (85 qm)

25,50 Euro

38,25 Euro

51,00 Euro

Jede weitere Person (10 qm)

3,00 Euro

4,50 Euro

6,00 Euro

Sofern nicht der vollständige Zuschlag zur Deckung der tatsächlichen Mietkosten benötigt wird, erfolgt die Gewährung ausschließlich in Höhe des tatsächlichen Bedarfes.

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