Wohnen

Mietobergrenzen

Seit 1. Juli 2026 gelten in der Region Hannover folgende Höchstgrenzen für eine angemessene Wohnung:

 1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere Person
Hannover499,00 Euro634,00 Euro755,00 Euro901,00 Euro1022,00 Euro125,00 Euro
Barsinghausen455,00 Euro580,00 Euro668,00 Euro730,00 Euro862,00 Euro90,00 Euro
Burgdorf484,00 Euro554,00 Euro670,00 Euro771,00 Euro852,00 Euro100,00 Euro
Burgwedel488,00 Euro561,00 Euro740,00 Euro816,00 Euro877,00 Euro93,00 Euro
Garbsen512,00 Euro609,00 Euro719,00 Euro828,00 Euro972,00 Euro88,00 Euro
Gehrden429,00 Euro564,00 Euro639,00 Euro764,00 Euro996,00 Euro88,00 Euro
Hemmingen462,00 Euro591,00 Euro730,00 Euro880,00 Euro896,00 Euro100,00 Euro
Isernhagen490,00 Euro621,00 Euro790,00 Euro888,00 Euro948,00 Euro108,00 Euro
Laatzen477,00 Euro607,00 Euro700,00 Euro824,00 Euro940,00 Euro103,00 Euro
Langenhagen474,00 Euro600,00 Euro710,00 Euro874,00 Euro966,00 Euro123,00 Euro
Lehrte462,00 Euro557,00 Euro650,00 Euro788,00 Euro888,00 Euro87,00 Euro
Neustadt a. Rbg.436,00 Euro520,00 Euro620,00 Euro750,00 Euro809,00 Euro81,00 Euro
Pattensen436,00 Euro521,00 Euro667,00 Euro829,00 Euro800,00 Euro86,00 Euro
Ronnenberg424,00 Euro605,00 Euro696,00 Euro800,00 Euro965,00 Euro91,00 Euro
Seelze426,00 Euro561,00 Euro661,00 Euro757,00 Euro897,00 Euro99,00 Euro
Sehnde405,00 Euro533,00 Euro644,00 Euro854,00 Euro952,00 Euro94,00 Euro
Springe414,00 Euro511,00 Euro610,00 Euro709,00 Euro829,00 Euro81,00 Euro
Uetze415,00 Euro567,00 Euro600,00 Euro632,00 Euro709,00 Euro77,00 Euro
Wedemark472,00 Euro580,00 Euro691,00 Euro820,00 Euro903,00 Euro108,00 Euro
Wennigsen420,00 Euro516,00 Euro675,00 Euro770,00 Euro780,00 Euro99,00 Euro
Wunstorf422,00 Euro560,00 Euro697,00 Euro794,00 Euro931,00 Euro88,00 Euro

In diesen Beträgen sind die Betriebskosten (Nebenkosten, ohne Heizkosten) bereits enthalten.

Und wenn die tatsächlichen Mietkosten höher sind?

Während einer sogenannten Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, in dem Sie erstmals Leistungen beziehen, werden Ihre Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Jedoch ist die Anerkennung der tatsächlichen Kosten – auch in der Karenzzeit - auf den eineinhalbfachen Wert des als angemessen erachteten Unterkunftsbedarfes begrenzt. Nur im Ausnahmefall, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen, können höhere Aufwendungen anerkannt werden.

Wenn Sie in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt wohnen, in dem die sogenannte Mietpreisbremse gilt, wird zudem geprüft, ob Ihre Miete die zulässige Miethöhe übersteigt. In diesem Fall informiert das Jobcenter Sie zum weiteren Vorgehen.

Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter dann in jedem Fall, ob es Ihnen zumutbar ist, Ihre Kosten innerhalb einer (unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation) vorgegebenen Frist zu senken.

Etwas anderes gilt, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann verbleibt es bei Übernahme der Unterkunftskosten in angemessener Höhe.

Energetisch sanierter Wohnraum

Falls Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft die Mietobergrenze übersteigen, kann für Sie ein Zuschlag auf die Mietobergrenze gewährt werden, wenn Sie in einem energetisch sanierten Wohnraum wohnen, das heißt, dass in ihrem Haus oder ihrer Wohnung durch bauliche Maßnahmen (zum Beispiel Dämmung, Isolierung) der Energiebedarf gesenkt wurde. Den energetischen Zustand Ihres Wohnraumes können Sie dem Energieausweis entnehmen. Bitte wenden Sie sich bezüglich des Energieausweises an Ihre/n Vermieter/in.

Für die Gewährung eines Zuschlages zur Mietobergrenze sind unterschiedliche Beträge vorgesehen, da energetische Sanierungsmaßnahmen in sehr unterschiedlichen Ausmaßen vorgenommen werden können. Für die Zuordnung zu den entsprechenden Bonusstufen (I – III) werden die folgenden Grenzwerte des Endenergiebedarfes (dem Energieausweis zu entnehmen) zugrunde gelegt:

  • Bonusstufe III (60 Cent/m²): Endenergiebedarf von weniger als 60 kWh/m² im Jahr
  • Bonusstufe II (45 Cent/m²): Endenergiebedarf von 60,1 bis 90 kWh/m² im Jahr
  • Bonusstufe I (30 Cent/m²): Endenergiebedarf von 90,1 bis 120 kWh/m² im Jahr

Liegt der Endenergiebedarf trotz baulicher Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs oberhalb von 120 kWh/m², wird kein Zuschlag gewährt.
 

Sofern nicht der vollständige Zuschlag zur Deckung der tatsächlichen Mietkosten benötigt wird, erfolgt die Gewährung ausschließlich in Höhe des tatsächlichen Bedarfes.

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