Widerspruch

Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihres Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen.

Sie müssen Ihren Widerspruch entsprechend § 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) schriftlich oder in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) erklären oder zur Niederschrift bei uns einlegen (das heißt: Sie können auch vorbeikommen und wir schreiben Ihren Widerspruch auf). Von letzterem bitten wir derzeit aufgrund der Corona-Krise abzusehen.  

Ihr Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung des Jobcenters durch die Rechtsbehelfsstelle nochmals überprüft wird.

Wichtig: Das Widerspruchsverfahren ist ein sogenanntes förmliches Rechtsbehelfsverfahren. Eine einfache E-Mail reicht nicht. Sie erfüllt das Schriftformerfordernis nicht (§ 84 Absatz 1 SGG).

Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss das Jobcenter Region Hannover dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Widerspruch und Klage haben in den in § 39 SGB II genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung.

Die Rechtsbehelfsstelle, die Ihren Widerspruch bearbeitet, erreichen Sie unter der folgenden E-Mail Adresse:

Jobcenter-Region-Hannover.Rechtsbehelfsstelle[at]jobcenter-ge.de

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